BGM - Betriebliches Gesundheitsmanagement

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) ist eine lohnende Investition für Sie, da es sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen bezahlt macht. Denn Ihre Mitarbeiter, die sich gesund und gut fühlen, sind eine wichtige Voraussetzungen für die Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens. Deshalb können Sie auch beobachten, dass immer mehr Arbeitgeber ihren Focus auf den Erhalt der Mitarbeitergesundheit legen.

Durch die nachhaltige Umsetzung gesundheitsfördernder Maßnahmen wird auf den Erhalt von Gesundheit und Lebensqualität der Beschäftigten abgezielt. Daraus ergeben sich sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer wesentliche Vorteile.

Vorteile für die ArbeitgeberInnen durch BGM:


Vorteile für die ArbeitnehmerInnen durch BGM:

 

Quelle: Modifiziert nach Bundesministerium für Gesundheit (2010): Unternehmen unternehmen Gesundheit – Betriebliche Gesundheitsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen, 1. Aufl.; Nowak D (Hrsg), (2010): Arbeitsmedizin und klinische Umweltmedizin, 2. Aufl. Urban & Fischer in Elsevier, München

Seit dem 1. Januar 2009 können Sie als Arbeitgeber 500€ pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren. Darauf verweist §3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG):

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Zufriedene, motivierte und gesunde Mitarbeiter sind eine unverzichtbare Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Mit betrieblicher Gesundheitsförderung können Sie als Unternehmen dazu beitragen, dass ihre Mitarbeiter leistungsfähig und gesund bleiben.

Bei der Umsetzung Ihres BGM  unterstützen wir Sie mit unseren Präventionangeboten nach §§ 20 und 20a SBG V. Link zu den Angeboten folgen.